Herausgeber

SBW Haus des Lernens AG
Hafenstrasse 46
CH-8590 Romanshorn

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info@sbw.edu
www.sbw.edu

UID: CHE-101.928.000
Handelsregister-Nr.: CH-440.3.002.114-1
MWST-Nr.: CHE-101.928.000 MWST

AGB

1. Abmeldung vor Ausbildungs­beginn

Bei Nichtantritt der Ausbildung ist das Schulgeld wie folgt geschuldet:

  • bis 6 Wochen vor Ausbildungs­beginn: Die Gebühr für das Aufnahme­verfahren
  • 6 bis 2 Wochen vor Ausbildungs­beginn: Die Gebühr für das Aufnahme­verfahren sowie 30 % des Schulgeldes pro Jahr
  • ab 2 Wochen vor Ausbildungs­beginn: Die Gebühr für das Aufnahme­verfahren sowie das ganze Semester­schulgeld

Eine Abmeldung hat schriftlich und per Einschreiben zu erfolgen.



2. Schulneben­kosten

Folgende Schulneben­kosten und Zusatz­angebote sind im Schulgeld nicht enthalten und zusätzlich zu bezahlen: Mittagessen, externe Prüfungs­gebühren, externe Talentexperten (Trainer, Musik- und Tanzlehrer, etc.), medizinische Unterstützung (Physio­therapeuten, Arzt), Visa, Transporte, Förder­therapien, spezieller Nachhilfe­unterricht, Laptop, Lager­aufenthalte und Exkursionen.

3. Indexierung des Schulgeldes

Die SBW kann bei einer Änderung des Landesindex der Konsumenten­preise eine entsprechende jährliche Anpassung des Schuld­geldes vornehmen. Eine Reduktion unter den Stand des vorausge­gangenen Schuljahres ist ausgeschlossen.

4. Probezeit

Die ersten drei Monate des Unterrichts gelten als Probezeit. Während der Probezeit kann die SBW bei Vorliegen von wichtigen Gründen den Ausbildungs­vertrag jederzeit fristlos auflösen.

Als wichtige Gründe gelten insbesondere ungenügende Leistungen, ungenügende Lernbe­mühungen, unentschuldigte Absenzen vom Unterricht, Zahlungs­rückstände, Verstösse gegen die Hausordnung, wie z. B. das Verbot des Drogen- / Alkohol- / Tabak­konsums, Verstösse gegen separat getroffene Bildungs­verein­barungen etc.

In diesem Fall bleibt die Aufnahme­gebühr, das gesamte Semester­schuldgeld sowie sämtliche ausstehenden Nebenkosten geschuldet. Zudem behält sich die SBW die Geltend­machung von Schaden­ersatz vor.

5. Kündigung des Vertrages durch den Ausbildungs­nehmer

Der Ausbildungs­nehmer kann das Vertrags­verhältnis unter Einhaltung einer drei­monatigen Frist auf das Ende eines Semesters kündigen. Die fristgerechte Kündigung muss per Einschreiben 3 Monate vor Semesterende bei der SBW eintreffen. Kündigt der Ausbildungs­nehmer das Vertrags­verhältnis ohne Einhaltung der Kündi­gungsfrist oder beendet er die Zusam­menarbeit einseitig ohne Kündigung, bleiben die Aufnahme­gebühr, das gesamte Schuldgeld bis zum Ablauf des Semesters sowie sämtliche ausstehenden Nebenkosten geschuldet.

Bleibt der Ausbildungs­nehmer dem Unterricht ohne wichtigen Grund fern, bleiben die Aufnahme­gebühr, das gesamte Schuldgeld bis zum Ende des Semesters sowie sämtliche ausstehenden Neben­kosten geschuldet. Zudem behält sich die SBW die Geltend­machung von Schaden­ersatz vor.

6. Kündigung des Vertrages durch die SBW nach Ablauf der Probezeit

Die SBW kann den Ausbildungs­vertrag nach Ablauf der Probezeit ebenfalls mit einer 3-monatigen Frist auf das Ende des Semesters kündigen.

Bei Vorliegen von wichtigen Gründen, die sich aus dem Verhalten des Ausbildungs­nehmers ergeben, kann die SBW das Vertrags­verhältnis fristlos auflösen, sofern der Ausbildungs­nehmer innert einer ihm angesetzten Frist von 30 Tagen die wichtigen Gründe nicht beseitigt hat.

Als wichtige Gründe gelten insbesondere ungenügende Leistungen, ungenügende Lernbe­mühungen, unentschuldigte Absenzen vom Unterricht, Zahlungs­rückstände, Verstösse gegen die Hausordnung wie z. B. das Verbot des Drogen- / Alkohol- / Tabak­konsums, Verstösse gegen separat getroffene Bildungs­verein­barungen etc.

Bei Vorliegen besonders wichtiger Gründe kann die SBW das Vertrags­verhältnis ohne vorausge­gangene Mahnung fristlos auf jeden beliebigen Zeitpunkt hin auflösen.

Als besonders wichtige Gründe gelten zum Beispiel grobe und immer wieder­kehrende Verstösse gegen separat getroffene Bildungs­vereinbarungen.

Bei der Kündigung aus wichtigen oder besonders wichtigen Gründen bleibt das Schuldgeld bis zum Ende des Semesters geschuldet. Zudem behält sich die SBW die Geltend­machung von Schadenersatz vor.

7. Kommunikation und Beratung, Durchführung, Abschlüsse, weitere Dokumente

Die SBW steht den Lernenden und deren Eltern (gesetzliche Vertretung) für persönliche Gespräche, Auskünfte und Beratungen jederzeit zur Verfügung. Die SBW setzt sich mit dem Ausbildungs­nehmer dafür ein, dass seine Ziele für den Abschluss sowie einen Anschluss erreicht werden können, übernimmt dafür aber keine Garantie.

Die SBW ist berechtigt, die im Programm aufgeführten Ausbildungen bei zu geringer Teil­nehmerzahl nicht durch­zuführen. Bei einem unvorher­sehbaren Ausfall der Lehrperson kann die SBW, sofern kein fachlich ebenbürtiger Ersatzleiter zur Verfügung steht, die Ausbildung absagen. In der Regel wird bei geringer Teil­nehmerzahl versucht, durch Kursumteilungen, Stunden­reduktionen oder Preis­anpassungen vor oder spätestens innerhalb der ersten 2 Wochen nach Beginn der Ausbildung eine für beide Seiten befriedigende Lösung zu finden. Sollte eine Ausbildung nicht durchgeführt werden können, erfolgt die Absage an bereits angemeldete Ausbildungs­nehmer so rasch als möglich, spätestens jedoch 10 Tage vor Ausbildungs­beginn. Bei Absage einer Ausbildung durch die SBW werden das bereits bezahlte Schulgeld sowie die Aufnahmegebühr und die Schul­nebenkosten vollständig zurückbezahlt. Ferien und unterrichtsfreie Tage richten sich nach den jeweiligen lernhaus­internen Jahres­kalendern. Sie sind im Schulgeld inbegriffen und können nicht abgezogen werden.

Die für die Ausbildung relevanten Reglemente, wie Bildungs­vereinbarungen, Leitfaden, Hausordnungen, Nutzungs­vereinbarungen, Ausbildungs­reglemente, Promotions­ordnungen sowie Vordiplom- und Diplom­reglemente, die ebenfalls Bestandteil dieses Vertrages sind, werden am ersten Schultag verteilt und können auf Wunsch vor Schulbeginn angefordert resp. eingesehen werden. Programm­aktualisierungen und Reglement­änderungen durch die SBW sind ausdrücklich vorbehalten.

8. Versicherungen

Sämtliche Versicherungen (Kranken-, Unfall- und Haftpflicht­­versicherung) wie auch ärztliche und zahn­ärztliche Vorsorge und Behandlungen, sind alleinige Sache des Ausbildungs­nehmers und betreffen auch Lernanlässe, die ausserhalb des Schulareals stattfinden (Exkursionen, Reisen, etc.). Die SBW übernimmt keine Haftung für Schäden. Material­­schäden, welche vom Ausbildungs­­nehmer verursacht werden, werden diesem vollum­­fänglich in Rechnung gestellt.

9. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

Es gelten die Vorschriften des Schweize­rischen Obligationen­rechts. Gerichtsstand ist Romanshorn, Schweiz.